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... Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


AGB Français

1. Spezifikationen
Die Angaben in den Offerten, Prospekten, Katalogen, Zeichnungen, Fotos, usw. basieren auf den im Zeitpunkt der Offerte gültigen Spezifikationen. Änderungen bis zum Zeitpunkt der Lieferung, sofern sie den vom Käufer bei Vertragsabschluss vorgesehenen Einsatz nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.

2. Zeichnungen
Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und Offerten für Anlagen, Geräte, Maschinen und Zubehör (nachstehend Objekte genannt) bleiben Eigentum des Lieferanten. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und weder kopiert noch zur Selbstherstellung der Objekte benützt werden. Die gelieferten Objekte selbst dürfen ebenfalls nicht zur Herstellung von Werkstattzeichnungen bzw. zur Selbstherstellung benützt werden.

3. Lieferfrist
Die Liefertermine werden nach bestem Vermögen eingehalten. Verspätet sich die Lieferung aus Gründen, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, Einfuhr- oder Transportschwierigkeiten, Verzug von Drittlieferanten, nachträglich vom Käufer verlangte Änderungen, usw.), so verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. Die Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag, zur Verweigerung der Annahme und/oder zu Schadenersatz.

4. Preise
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vermerkt, verstehen sich die Preise netto, ohne MWST, verzollt, ab Schweizer Lager des Lieferanten. Der Lieferant behält sich Preisänderungen vor, falls zwischen dem Datum der Bestellung und dem Zeitpunkt der Lieferung Zolltarife, Wechselkurse, Einfuhr- und Umsatzsteuern erhöht oder neue, vom Lieferanten nicht zu verantwortende Steuern und Gebühren eingeführt werden.

5. Mängelrüge
Der Empfänger einer Lieferung hat diese sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel dem Lieferanten innert 8 Tagen schriftlich anzuzeigen.

6. Instruktion
Eine angemessene Instruktion wird kostenfrei gewährt. Schulungskurse werden separat in Rechnung gestelllt.

7. Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Zahlungen sind netto, ohne Skonto, direkt an den Lieferanten zu leisten. Werden die vereinbarten Zahlungstermine nicht eingehalten, schuldet der Käufer, ohne besondere Mahnung durch den Lieferanten, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, Verzugszinsen in der Höhe von 7%. Das Fehlen unwesentlicher Teile aus der Bestellung oder Garantieansprüche gegenüber dem Lieferanten berechtigen nicht zum Aufschub fälliger Zahlungen. Bei Annahmeverzug wird der Gesamt- bzw. Restkaufpreis sofort fällig.
 
8. Garantie und Haftungsumfang
Der Lieferant leistet dem Käufer Garantie für richtige Konstruktion, zweckentsprechnde Qualität des verwendeten Materials und gute Ausführung, und zwar für 6 Monate, gerechnet vom Tag des Versandes, oder 1000 Betriebsstunden, je nachdem was zuerst erreicht wird. Durch einzelne Garantiearbeiten oder -Lieferungen erfährt die Garantiezeit für die Hauptlieferung keine Verlängerung.
Der Lieferant lehnt jede Garantie ab:

  • für nicht fabrikneue Objekte und Teile, nicht von ihm geliefertes Material, nicht von ihm besorgte Montagearbeiten sowie für Objekte, an denen ohne seine schriftliche Zustimmung Änderungen durch den Käufer oder Dritte vorgenommen wurden,
  • für Schäden jeder Art, die auf normalen Verschleiss, falsche oder gewaltsame Behandlung, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Bedienung und Wartung der Objekte, Einfrieren, Verwendung ungeeigneter Materialien und Schmiermittel, Unfälle oder höhere Gewalt zurückzuführen sind,
  • für jegliche über die oben umschriebene Garantiepflicht hinausgehende Ansprüche. Insbesondere sind alle weitergehenden Garantieleistungsansprüche (wie z.B. Minderung oder Wandelung) und jede weitere Haftung des Lieferanten für direkte oder indirekte, mit der Lieferung oder dem Betrieb zusammenhängende Schäden (wie z.B. infolge der Ausserbetriebsetzung oder an Dritteigentum) ausdrücklich ausgeschlossen.
    Für Batterien, Ladegeräte, Bereifungen, Benzin-, LPG- und Dieselmotoren, sowie für besondere Zusatzgeräte, gelten die Garantiebedingungen der entsprechenden Unterlieferanten.

9. Garantieleistungen
Die gemäss Ziffer 8 nachweisbar zu Lasten des Lieferanten gehenden Mängel werden, je nach Wahl des Lieferanten, durch Reparatur oder Ersatz der entsprechenden Teile kostenlos behoben. Der Käufer hat das erforderliche Hilfspersonal und die Hilfseinrichtungen ohne Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten und sind diesem zurückzuschicken.
Vom Käufer besonders verlangte Betriebskontrollen und weitere Dienstleistungen, die nicht auf Gewährleistung beruhen oder über die Garantieleistungen hinausgehen, fallen nicht unter die Garantieleistungen und werden in Rechnung gestellt.
Der Lieferant ist berechtigt, die Beseitigung von Mängeln zu verweigern, solange der Käufer seinen Verpflichtungen ihm gegenüber nicht oder nicht in vollem Umfange nachgekommen ist.

10. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Objekte bleiben bis zum Eingang der letzten geschuldeten Bezahlung im Eigentum des Lieferanten. Der Käufer ermächtigt den Lieferanten, den Eigentumsvorbehalt beim zuständigen Registeramt eintragen zu lassen und während dieser Zeit, zu Lasten des Käufers, eine Versicherung gegen alle in Betracht kommenden Risiken abzuschliessen.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Käufer und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht.


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